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  • Antrag des Nachbarn nach § 123 VwGO gegen die Behörde auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegen die im Genehmigungsfreistellungsverfahren bauende Beigeladene Filter entfernen

1 Treffer in 1 Gerichtsentscheidung und 0 Vorschriften


  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Erfolgloser Eilantrag auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen genehmigungsfreigestelltes Vorhaben

    Beschluss vom 01.06.2021 – AN 17 E 21.00860

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Schlagworte Schlagworte
  • 16-m-Privileg
  • Abstandsflächen
  • allgemeines Wohngebiet
  • Anspruch des Antragstellers als Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten folgt nicht aus jedem erdenklichen Rechtsverstoß, vielmehr muss die verletzte Norm nachbarschützenden Charakter haben
  • bauaufsichtliches Einschreiten
  • Bei einem nahezu vollständigen Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen in einem Bebauungsplan bleibt die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 BauNVO nicht mehr gewahrt. (Anschluss an BVerwG, U.v. 20.1.2021 – 4 CN 7/19 – juris Rn. 29; U.v. 7.9.2017 – 4 C 8/16 – juris Ls, Rn. 8 ff.; U.v. 8.11.2004 – 4 BN 39/04 – juris Rn. 22). Eine so vorgenommene Festsetzung ist ein nicht nach §§ 214, 215 BauGB unbeachtlicher „Ewigkeitsfehler“ und führt in der Regel zur Gesamtnichtigkeit des qualifizierten Bebauungsplans (BVerwG, U.v. 7.9.2017 – 4 C 8/16 – juris Rn. 11; U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris Rn. 27; B.v. 8.8.1989 – 4 NB 2/89 – NVwZ 1990, 159 Ls. 2)
  • Die Regelung im Bebauungsplan, dass entsprechend Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO a.F. die Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO a.F. gelten und sich gegenüber dem grundsätzlichen Vorrang des Bauplanungsrechts durchsetzen sollen, ist als dynamische Verweisung auch auf zukünftige Änderungen des Abstandsflächenrechts zu verstehen und diesen gegenüber keine abweichende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB
  • Die Umdeutung („Auswechseln“) der Gebietsfestsetzung durch das Verwaltungsgericht an Stelle der plangebenden Gemeinde ist unzulässig (offen gelassen)
  • Drittschutz
  • dynamische Verweisung
  • Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
  • Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung
  • Gebot der Rücksichtnahme
  • Genehmigungsfreistellung
  • Gesamtunwirksamkeit
  • Im einstweiligen Rechtsschutz als summarischem Verfahren ist vom Verwaltungsgericht grundsätzlich die Wirksamkeit von Bebauungsplänen zugrunde zu legen, außer wenn ein zur Wirksamkeit des Bebauungsplans führender Fehler offensichtlich ist und gegen den Bebauungsplan durchgreifende Bedenken bestehen
  • Im Grundsatz kein Drittschutz der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan
  • In Verpflichtungskonstellationen ist der für die Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Rechtsänderungen sind daher zu beachten, auch wenn sie zulasten des Antragstellers (und Klägers) gehen
  • Kein Anspruch des Nachbarn auf die Wahl des korrekten Verfahrens (hier Genehmigungsfreistellungsverfahren oder vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ein genehmigungsfreigestelltes Vorhaben unter Umständen schlechter sind als gegen ein genehmigtes. Maßgeblich ist allein, ob er durch das Bauvorhaben materiell in seinen Rechten verletzt wird
  • Nutzungsausschluss
  • Planaußenlieger
  • Verletzung des Rücksichtnahmegebots (verneint) bei etwa 9 m hohem, dreistöckigem Mehrfamilienhaus mit Flachdach, welches etwa 20 m vom Wohnhaus und etwa 7 m von der Grundstücksgrenze des Nachbarn entfernt ist
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